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   OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21   

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OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21 (https://dejure.org/2021,4153)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.03.2021 - 3 B 15/21 (https://dejure.org/2021,4153)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. März 2021 - 3 B 15/21 (https://dejure.org/2021,4153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaQuarVO, IfSG § 28, IfSG § 28a, IfSG § 29, IfSG § 30, IfSG § 32, AEUV Art. 45, GG Art. 12, GG Art. 6, EMRK Art. 8, UN-Kinderrechtskonvention Art. 9, UN-Kinderrechtskonvention Art. 10
    Corona; Quarantäne; Freizügigkeit; Testpflicht; Virus-Varianten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Nächtliche Ausgangssperre und 15 km-Umkreis bei Bewegung im Freien außer Vollzug gesetzt

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Sachsen, 04.02.2021 - 3 B 6/21

    Test; Absonderung; Corona; Quarantäne; Zitiergebot; Berufspendler

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21
    24 1. Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 9. Dezember 2020 (- 3 B 417/20 -, juris Rn. 16 ff.) und 4. Februar 2021 (- 3 B 6/21 -, juris Rn. 25 ff.) ausgeführt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen bezüglich der Vereinbarkeit von Quarantäneverordnungen für Einreisende aus Risikogebieten mit höherrangigem Recht uneinheitlich ist oder diese als offen bewertet.

    51 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 4. Februar 2021 (- 3 B 6/21 -, vgl. Presseerklärung vom 5. Februar 2021, zit. nach juris, Rn. 22 ff.) festgestellt, dass bezüglich der Testregelungen der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung für Grenzgänger und Grenzpendler an der polnischen Grenze die Erfolgsaussichten nur offen sind und keine eindeutige Feststellung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht möglich ist.

    Als der landesrechtlich festgelegten Absonderungspflicht zuzuordnende Regelung unterfällt § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO daher § 3 Abs. 4 CoronaEinreiseV, wonach die nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet unberührt bleibt (Beschl. des Senats v. 4. Februar 2021 - 3 B 6/21 -, Rn. 28).

    53 Aus diesem Grund ist - worauf der Antragsgegner zutreffend abgestellt hat - die Rechtslage auch nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegen hatte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -, juris), wo gemäß § 4 Abs. 1 der dortigen Regelung der Test als gesonderte Pflicht ausgewiesen war (Beschl. des Senats v. 4. Februar 2021 a. a. O. Rn. 29).

    61 An dieser Einschätzung ist genauso festzuhalten wie an der Feststellung, dass eine Gleichbehandlung im Hinblick auf Pendler, die aus inländischen Gebieten mit einer hohen Inzidenz anreisen, und solchen, die aus einem Nachbarstaat mit ähnlich hoher Inzidenz einreisen, wegen der erheblichen, auch mengenmäßigen Unterschiede zwischen den beiden Personengruppen nicht zwingend geboten ist (vgl. Beschl. v. 4. Februar 2021 a. a. O. Rn. 37 ff.).

    Angesichts der - wie beschrieben - geringen Eingriffsintensität und der Tatsache, dass die Inzidenz im Freistaat Sachsen zum Stand 28. Februar 2021 77, 8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen beträgt (vgl. https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html) und damit auch derzeit noch über den nach § 28a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 IfSG maßgeblichen Grenzwerten von 50 oder 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern liegt, muss die Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgehen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Februar 2021 - 3 B 6/21 -, Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 24.11.2020 - 20 NE 20.2605

    Corona - BayVGH setzt Pflicht zur wöchentlichen Testung für Grenzgänger außer

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21
    Die Antragsteller berufen sich weiter auf die Rechtsprechung des BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -.

    Der Heranziehung könne auch nicht der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2020 (- 20 NE 20.2605 -, juris) entgegengehalten werden.

    Hingegen ist - anders als bei den Reisebeschränkungen, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 zugrunde lagen - weder eine unmittelbare noch eine verdeckte Differenzierung wegen der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer erkennbar.

    37 Diese Empfehlungen sind zwar nicht verbindlich, sie sind aber vom Senat zu berücksichtigen (BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -, juris Rn. 33; EuGH, Urt. v. 13. Dezember 1989 - Rs C - 322/88 -).

    53 Aus diesem Grund ist - worauf der Antragsgegner zutreffend abgestellt hat - die Rechtslage auch nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegen hatte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -, juris), wo gemäß § 4 Abs. 1 der dortigen Regelung der Test als gesonderte Pflicht ausgewiesen war (Beschl. des Senats v. 4. Februar 2021 a. a. O. Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 520/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Quarantäneanordnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21
    Es gilt hieran anknüpfend weiter für die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut als internationales Risikogebiet ausgewiesenen Land anzunehmen ist, dass eine Person ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 75; NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 27 ff. einerseits und BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris Rn. 42 ff. andererseits).

    Offen ist ferner, ob im Rahmen einer Normenkontrolle diese Einstufung als Risikogebiet - oder nunmehr auch als Virusvarianten-Gebiet - Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist (NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 33).

    Uneinheitlich ist die obergerichtliche Rechtsprechung weiter zu der Frage, ob Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig sind, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts im Ausland kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht (siehe OVG NRW, Beschl. v. 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE -, juris Rn. 40 einerseits und NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 40 ff. sowie OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris Rn. 29 andererseits).25 Eine abschließende Klärung dieser - revisiblen - Rechtsfragen ist erst in einem Hauptsacheverfahren möglich, in dem auch der Instanzenzug zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist.

    Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind danach offen (so auch HessVGH, Beschl. v. 12. November 2020 - 8 B 2765/20.N -, juris; OVG Schl.-H., Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 3 MR 51/20 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris).

    33 Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang gegen die Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet wenden, ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung der Obergerichte bereits offen, ob diese Einstufung überhaupt Gegenstand des Normenkontrolleilverfahrens sein kann, da sie nicht in der Sächsischen Corona- Quarantäne-Verordnung vorgenommen wird (vgl. NdsOVG, Beschl. vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 33 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 09.12.2020 - 3 B 417/20

    Reiserückkehrer; Risikogebiet; Quarantäne; Absonderung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21
    24 1. Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 9. Dezember 2020 (- 3 B 417/20 -, juris Rn. 16 ff.) und 4. Februar 2021 (- 3 B 6/21 -, juris Rn. 25 ff.) ausgeführt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen bezüglich der Vereinbarkeit von Quarantäneverordnungen für Einreisende aus Risikogebieten mit höherrangigem Recht uneinheitlich ist oder diese als offen bewertet.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Quarantäne und zu deren Vermeidung die Durchführung von Tests einen wesentlichen Baustein der Pandemiebekämpfungsstrategie darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 417/20 -, juris Rn. 21 f.).

    60 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (a. a. O. Rn. 19 ff.) die Frage offengelassen, ob Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig sind, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts im Ausland kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht.

  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 20 NE 20.2749

    Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung bleibt in Kraft

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21
    Dies gilt zum einen für die Frage, ob Quarantäneregelungen wie die vorliegenden auf die Ermächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (so OVG Schl.-H., Beschl. v. 7. April 2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 9 ff.), oder nur auf die speziellere Ermächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 30 Abs. 1 IfSG gestützt werden können (so NdsOVG, Beschl. v. 11. Mai 2020, DVBl 2020, 827 [Rn. 33]; OVG NRW, Beschl. v. 5. Juni 2020 - 13 B 776/20.NE -, juris Rn. 28 ff.; ThürOVG, Beschl. v. 15. Juni 2020 - 13 EN 375/20 -, juris Rn. 62; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris Rn. 32).

    Es gilt hieran anknüpfend weiter für die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut als internationales Risikogebiet ausgewiesenen Land anzunehmen ist, dass eine Person ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 75; NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 27 ff. einerseits und BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris Rn. 42 ff. andererseits).

    Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind danach offen (so auch HessVGH, Beschl. v. 12. November 2020 - 8 B 2765/20.N -, juris; OVG Schl.-H., Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 3 MR 51/20 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2020 - 13 B 968/20

    Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer im Rahmen der

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21
    Es gilt hieran anknüpfend weiter für die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut als internationales Risikogebiet ausgewiesenen Land anzunehmen ist, dass eine Person ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 75; NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 27 ff. einerseits und BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris Rn. 42 ff. andererseits).

    Als offen, aber voraussichtlich rechtmäßig wird ferner die Frage beurteilt, ob der Verordnungsgeber die Risikogebiete durch dynamische Verweisung auf die durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat eingestuften und durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Risikogebiete festlegen darf (OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 92 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2020 - 11 S 122.20

    Quarantäne; Absonderung; Risikoländer; Folgenabwägung; Reise zu touristischen

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21
    Uneinheitlich ist die obergerichtliche Rechtsprechung weiter zu der Frage, ob Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig sind, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts im Ausland kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht (siehe OVG NRW, Beschl. v. 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE -, juris Rn. 40 einerseits und NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 40 ff. sowie OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris Rn. 29 andererseits).25 Eine abschließende Klärung dieser - revisiblen - Rechtsfragen ist erst in einem Hauptsacheverfahren möglich, in dem auch der Instanzenzug zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist.

    Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind danach offen (so auch HessVGH, Beschl. v. 12. November 2020 - 8 B 2765/20.N -, juris; OVG Schl.-H., Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 3 MR 51/20 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21
    44 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 15/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 13 B 1770/20

    Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - 13 B 776/20

    Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2021 - 13 B 2046/20

    Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet: Weiterhin Quarantänepflicht oder

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2020 - 3 MB 13/20

    Infektionsschutz - Quarantäneanordnung; Corona-Ansteckungsgefahr bei Personen,

  • OVG Sachsen, 15.04.2020 - 3 B 114/20

    Normenkontrolle; Corona-Virus

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 3 B 82/18

    Ladenöffnung an Sonntagen; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Prognosegrundlagen;

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 MN 52/21

    Corona; Elektromuskelstimulationstraining; EMS; Normenkontrolleilantrag

  • EuGH, 09.09.2003 - C-285/01

    VON EINEM GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN, DER BEANTRAGT, IN DIE ÖFFENTLICHE

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2020 - 3 MR 51/20

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 8 B 2765/20

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Coronaregelungen bzgl. Reisen

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Für die Eignung einer Maßnahme genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52; SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2021 - 3 B 15/21 -, juris Rn. 49).
  • VG Berlin, 17.03.2021 - 6 L 117.21

    Anordnung von Einreisebeschränkungen an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland

    Es erscheint jedenfalls möglich, dass sie aufgrund der fehlenden Einreisemöglichkeit ihrer Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik in Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt sind (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 3. März 2021 - 3 B 15/21 -, juris Rn. 17).

    Solche Empfehlungen der Unionsorgane sind nach Art. 288 Abs. 5 AEUV nicht verbindlich, sie sind aber vom Gericht bei der Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU, das zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG ergangen ist, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. September 2020, a.a.O., juris Rn. 28; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -, juris Rn. 33; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O., Rn. 37).

    Auch an einer bloßen Verzögerung der Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 besteht dabei ein sehr großes öffentliches Interesse, weil zu erwarten ist, dass jede gewonnene Woche wegen der dann größeren Anzahl durchgeführter Impfungen und der sich verbessernden, der Effizienz der Hygienekonzepte zuträglichen Witterungsbedingungen auch gleichbedeutend mit einer besseren Beherrschbarkeit der Pandemie ist (vgl. zum Ganzen OVG Bautzen, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O., Rn. 35).

    Vielmehr ist das Gegenteil zu vermuten (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O., juris Rn. 38).

    Dass unter diesen Umständen die Folgen eines zeitweiligen Einreiseverbotes für die Gruppe der Berufspendler von unangemessenem Gewicht sind, vermag das Gericht nicht zu erkennen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O., Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 13 B 531/21

    Eilantrag gegen Coronaeinreiseverordnung erfolglos

    vgl. noch hinsichtlich der britischen Variante und einer Kombination von Quarantäne und verpflichtenden Tests: Sächs. OVG, Beschluss vom 3. März 2021 - 3 B 15/21 -, juris, Rn. 34 f.

    vgl. näher dazu VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 18. März 2021- 1 S 872/21 -, juris, Rn. 58; hält einen solchen bei Berufspendlern aus Tschechien für möglich: Sächs. OVG, Beschluss vom 3. März 2021 - 3 B 15/21 -, juris, Rn. 17.

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